Allgemeine Gschäftsbestimmungen
I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn wir nicht binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widersprechen. Die fristgemäße Absendung der Anzeige (Datum des Poststempels) genügt.
3. Mündliche Nebenabreden, die bei den Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages gemäß Ziffer 2 getroffen werden, werden nur durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
4. Im Falle schuldhafter Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages können Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung für Anwaltskosten.
II. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.
2. Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen der Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir verpflichten uns, den Käufer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.
3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem Käufer nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe von 7% zu berechnen. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonti-Beträge.
4. Barzahlungen können nur gegen Quittung und Firmenaufdruck und Unterschrift erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt einer pünktlichen Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt als am Tage der Einlösung erfolgt. Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können.
III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 25% des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
2. Im Falle des Abnahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1% des Preises der eingelagerten Waren pro angefangene Woche, mindestens jedoch 25,00 Euro je angefangene Woche, zu verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Abnahmeverzugs die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Möbel, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
3. In allen Fällen dieser Ziff. III bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.
IV. Lieferung
1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung besteht für den Käufer kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
2. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt mit Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung.
3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben muss:
Bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2 Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit ab 10 Wochen eine Nachfrist von 4 Wochen.
4. Der Verkäufer ist zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
5. Die Auslieferung erfolgt, sofern auf dem Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus. Der Käufer haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen erreichbar ist und Anlieferungsmöglichkeit durch die Eingänge und die Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Anderenfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.
V. Mängelrügen
1. Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich geltend gemacht werden. Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung die Mängel schriftlich angezeigt hat. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns insoweit von unserer Gewährleistungs- verpflichtung.
2. Der Käufer hat bei Selbstabholungen die Ware an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.
Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:
1.a) Sind Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder / und kostenlos Ersatz liefern.
1.b) Zur Vornahme dieser Handlung, auch soweit zumutbar in seiner Wohnung, hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Gewährleistungsverpflichtung frei.
1.c) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
2. Holz ist ein Naturprodukt, das Farbdifferenzen und wachstumsbedingte Unregelmäßigkeiten aufweisen kann. Abweichungen in Struktur und Farbe zwischen Teilen eines Möbelstücks oder gegenüber anderen Möbelstücken aus dem gleichen Material bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere usw.) liegen und handelsüblich sind. Holz kann sein Volumen ändern, was zu Verwerfungen, Passungenauigkeiten und Rissbildungen führen kann. Geölte Oberflächen können ungleichmäßig aussehen.
3. Geringe Abweichungen von den Maßdaten zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch zulässig.
4. Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
3. Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
VIII. Zusatzarbeiten
1. Installationsarbeiten (Gas, Wasser, Elektrik usw.) werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.
2. Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen.
3. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei Abnahme und Behandlung von Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
IX. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von holz & raum. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
X. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.